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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universal Brandschutz Service GmbH

Stand September 2019

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich/Ausschluss fremder AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Universal Brandschutz Service GmbH (UBS), soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt UBS nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn UBS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen UBS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2.2. Die Angebote von UBS und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Angebote hält sich UBS vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

2.3. Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann UBS dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.

2.4. War das Angebot von UBS nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von UBS zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von UBS entscheidend. Haben Auftraggeber und UBS gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

 2.5. Vertragsbestandteile und Reihenfolge

Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart):

  • Die Auftragsbestätigung von UBS
  • sofern vorhanden: der von UBS und dem Auftraggeberunterzeichnete Vertrag
  • das Angebot von UBS
  • sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
  • diese Allgemeinen Bedingungen
  • die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen –DIN 1961

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihenfolge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.

3. Rechte an Unterlagen

An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat UBS die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von UBS Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. Die UBS ist vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

4. Konkretisierung des Leistungsumfangs/Leistungsausschlüsse

a) Stellung von Gerüsten, Energie und anderen Montagemitteln

UBS erbringt ausschließlich, die im Vertrag ausdrücklich als Leistungspflicht von UBS bezeichneten Leistungen. Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungspflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig aufzuführen. Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und anderen Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.

 b) Statische Angaben und Leitungsführung

Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.

c) Baustellenvorbereitung

Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

d) Zusatzkosten bei Verzögerungen

Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von UBS zu vertretene Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der UBS oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.

e) Arbeitsbescheinigungen

Der Auftraggeber hat UBS die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen.

f) Feuergefährliche Arbeiten

Bei der Durchführung etwaiger von UBS angekündigter Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.

g) Frostschutzeinrichtungen

Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von UBS zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.

h) Zuständigkeit für Brandmeldezentralen

Sowohl für übergeordnete, als auch für untergeordnete Brandmeldezentralen (BMZ) ist der Auftraggeber allein zuständig, Leistungen erbringt UBS diesbezüglich nicht. Die Leistungen von UBS enden vor einer jeweiligen BMZ.

i) Hinweis zum Einsatz wassergefährdender Stoffe

Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff notwendig sein. Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen. Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden. UBS haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstigen Schäden jeglicher Art. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger.

j) Bereitstellung von Lagerflächen/Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen

Der Betreiber stellt bei Bedarf der UBS für die Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen einen Bereich zur Verfügung:

  • Das Lager ist so einzurichten, dass ein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde, spielende Kinder, Diebstahl, Brandstiftung und Vandalismus nicht möglich ist.
  • Einwirkungen durch Fahrzeuganprall oder sonstige gefährdende Einflüsse auf die Gebinde sind zu verhindern.
  • Die Lagerfläche darf sich in keinem Wasserschutzgebiet befinden.
  • Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die Kanalisation oder über unversiegelte Flächen auf dem Lagerplatz in das Erdreich gelangen können.

5. Baustellenbesichtigungen

Notwendige Baustellenbesichtigungen (auch im Rahmen der Errichteranerkennung der UBS) sind durch den Auftraggeber zu ermöglichen.

6. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der UBS.

B. Preise und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen

1. Preisbindungsfrist

Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist. Bei wesentlicher Überschreitung der Ausführungsfrist kann UBS wegen zwischenzeitlich eingetretener Lohnsteigerungen einschließlich Lohnnebenkosten- und Materialpreissteigerungen sowie erhöhter Frachtkosten und Kosten für Drittleistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen.

2. Auswirkung der Änderung von Gesetzen/Vorschriften

Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands-Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die angebotenen Preise von UBS enthalten:

  • Fracht und Anlieferung der aufgeführten Materialien und Werkzeuge frei Baustelle sowie Rücktransport der Werkzeuge
    und des Restmaterials;
  • Ein Satz Dokumentationsunterlagen in digitaler Form, soweit es im Vertrag nicht anders vereinbart und/oder gesetzlich
    anders vorgeschrieben ist.

4. Nachfolgende Positionen sind in den angebotenen Preisen nicht
enthalten:

  • Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-, Klempner-, und Malerarbeiten;
  • Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;
  • Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;
  • Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage;
  • Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und Glasbruchversicherung;
  • Kosten für Strom und Wasser – einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;
  • Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;
  • Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;
  • Maßnahmen für den Potentialausgleich
  • Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen;
  • Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle, den Technischen Überwachungsverein
    (TÜV) oder andere Institutionen;
  • Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z.B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.)

5. Stellung von Räumlichkeiten

Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montagepersonal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die MFSI nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.

6. Aufrechnungseinschränkung

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.

7. Umsatzsteuer und anderen Abgaben

Die Vergütung ist ein Nettobetrag und versteht sich zuzüglich jeglicher gesetzlicher Umsatzsteuer, Verkaufssteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer oder ähnlicher Steuern (im Folgenden: “Umsatzsteuer“ oder „ähnliche Steuer“). Die gesetzliche Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung, es sei denn, dass entsprechend gesetzlicher Regelungen der Auftraggeber selbst Steuerschuldner ist.
Die Vergütung, die dem Auftragnehmer geschuldet wird, ist an den Auftragnehmer ohne Abzug von Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern oder sonstiger Steuerbeträge zu zahlen. Falls sonstige Steuerbeträge auf Basis ausländischer Gesetzgebung erhoben werden und/oder vom Auftraggeber einzubehalten sind, ist die Vergütung vom Auftraggeber um eben diese Steuerbeträge zu erhöhen, um sicher zu stellen, dass der Auftragnehmer die volle vertraglich vereinbarte Vergütung vom Auftraggeber erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer das Zertifikat über dem Steuereinbehalt zur Verfügung zu stellen.

8. Materialkosten/Entsorgung

Sofern in den Angebotspreisen von UBS kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel zu den jeweils geltenden Preisen gemäß Preisliste der UBS zusätzlich berechnet. Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht UBS hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Übernimmt UBS außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist UBS berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von 10,00 € pro Rechnung zu berechnen. UBS ist weiterhin berechtigt, für von UBS zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von bis zu 10 % der Materialkosten zu erheben.

9. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auszugleichen.

II. Besondere Zahlungsbedingungen für verschiedene Lieferungen und
Leistungen

a) Arbeiten auf Nachweis

1. Abrechnung nach Zeitaufwand/Arbeitsbescheinigungen

Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitbrauch unzutreffend sind.

2. Bezugnahme auf aktuelle Preisliste

Die Abrechnung erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Lohnarbeiten gültigen Preisliste der Universal Brandschutz-Service GmbH.

3. Reisezeiten

Reisezeiten (An- und Abreise) und von UBS nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den vorgenannten Lohnsätzen abgerechnet..

4. Regelarbeitszeiten

Die Regelarbeitszeiten der UBS sind: Montags bis Donnerstag 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 14:00 Uhr.

5. Zuschläge

Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet:

Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste genannten Stundensätze.

Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde), und/oder Arbeiten außerhalb der UBS Regelarbeitszeiten 25 %
Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr) 50 %
Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 75 %
Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen 200 %
Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen 200 %
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m 20 %
Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35 Grad 25 %

Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.

6. Sonstige Lohnkosten

Vereinbarte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest- und Zeichnungsänderungen usw. werden gemäß den in der aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten angegebenen Ingenieurleistungssätzen abgerechnet. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird für je 10 Monteurstunden zusätzlich eine Fachingenieurstunde berechnet.

7. Kosten für Werkstattwagen

Der Einsatz eines Werkstattwagens wird gemäß den in der aktuellen Preisliste der UBS angegebenen Konditionen abgerechnet.

8. Kosten für Notdiensteinsätze

Für Notdiensteinsätze, d.h. Einsätze, die kurzfristig im Störungsfall vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich pro Anforderungsfall die in der aktuellen Preisliste der UBS angegebenen Beträge.

b) Wartungsarbeiten

1. Auswirkung von Betriebsveränderungen des Objektes

Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass bei Änderung des Umfangs der Anlage oder der Betriebsbedingungen UBS berechtigt ist, die Vergütung entsprechend ab Beginn des nächsten Kalendermonats anzupassen. UBS informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten.

2. Zusatzvergütung für nicht vereinbarte Arbeiten

Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch UBS nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht im Wartungsvertrag genannt sind, sind gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegenden Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und gemäß Preisliste abgerechnet.

3. Preisanpassungen

Sollte sich aufgrund von Normenänderungen, Erhöhung von Einkaufspreisen und Personalkosten oder im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen der Aufwand für die Erbringung der Installations- und/oder Wartungsleistungen der UBS erhöhen, kann UBS eine angemessene Preisanpassung vom Auftraggeber verlangen. Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, ist UBS berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

4. Automatische Beauftragung kleinerer Zusatzarbeiten

Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- und Betriebsgefährdung der Anlagen führen würde, ist die UBS bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauftragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 250,00 € (netto) auch ohne gesonderten Auftrag zu den hier geltenden Liefer-Installations- und Wartungsbedingungen gemäß Preisliste durchzuführen.

c) Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsfreigabe

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der UBS bis zur Erfüllung sämtlicher der UBS zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der UBS zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird UBS auf Verlagen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Verpfändungsverbot/Verbot der Sicherungsübereignung

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3. Benachrichtigungspflicht bei Zugriff auf Sicherungseigentum

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber UBS unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Rücktritts- und Rücknahmevorbehalt

Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigten UBS nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

III. Sachmängel

1. Grundsatz

UBS haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbarter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen.

2. Wahlrecht

Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn UBS mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von UBS abgelehnt worden ist.

3. Gewährleistungsfristen

Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.

4. Rügepflicht

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der UBS.

5. Zurückbehaltungsrechte

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

6. Unerhebliche Abweichungen

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt.

7. Nichteinhaltung von Wartungsterminen

Die Nichteinhaltung von Wartungsterminen berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern UBS die Wartung nicht fristgerecht nachholt, nachdem der Auftraggeber hierfür eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.

IV. Haftung

UBS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von UBS, geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

UBS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern UBS oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung für einen von UBS verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Vervielfältigung der Daten der von dem Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Unterhält der Auftraggeber keine ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet UBS für daraus entstehende Schäden nicht.
Soweit UBS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von UBS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 5. Mio. € je Schadensfall beschränkt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung von UBS aus einer von UBS übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.
Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von UBS ausgeschlossen.

V. Datenschutz

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, weil dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit ihm erforderlich ist (Art. 6 S. 1 Abs. 1 lit. b) der DSGVO).
Er kann gemäß Art. 21 DSGVO bei der UBS Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einlegen, soweit Gründe dafür vorliegen. Hinsichtlich der Betroffenenrechte des Auftraggebers wird auf die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere der Art. 7 Abs. 3, 15 bis 18, 20, 21 und 77 verwiesen.

VI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der UBS. UBS ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.